Barrierefreiheit wird Pflicht:
Ab 2025 müssen Website- & Shopbetreiber diese Richtlinien einhalten

Öffentliche Stellen sind bereits seit einigen Jahren verpflichtet, ihre digitalen Inhalte barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Mit einem neuen Gesetz betreffen diese Vorgaben ab 2025 auch Teile der Privatwirtschaft.

Wir schauen uns an, was Barrierefreiheit im Netz bedeutet, welche Unternehmen betroffen sind, welche Regelungen gelten und was das für die Anpassung oder Neuentwicklung von Websites und Apps bedeutet.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit im Netz bedeutet, dass alle digitalen Inhalte und Funktionen für jeden Menschen zugänglich und nutzbar sind, unabhängig von Einschränkungen oder Fähigkeiten.

Websites oder Webapps sind so aufgebaut, dass sie verständlich und auch mit Hilfe von Hilfsmitteln wie Screenreadern genutzt werden können. Außerdem lassen Texte, Videos oder andere Inhalte Modifikationen zu, um den Bedürfnissen verschiedener Nutzergruppen gerecht zu werden. Inhalte können übersetzt oder vereinfacht werden, Schriftgrößen angepasst, visuelle Reize abgestellt, Kontraste erhöht und Bilder in Textform verarbeitet werden.

Bisher sind nur Websites von öffentlichen Stelle verpflichtet, diese Standards einzuhalten. Ein Großteil der Firmenwebsites, Shops und digitalen Angebote ist für Menschen mit Einschränkungen kaum oder schwer zugänglich. Mit dem neuen Gesetz soll sich dies schrittweise ändern.

Häufige Probleme von Websites, die nicht barrierefrei sind:

  • nicht ausreichender Kontrast und damit schlechte Lesbarkeit
  • fehlende oder unzureichende Alt-Texte, die die Inhalte der Bilder und Fotos beschreiben
  • Funktionen sind mit der Maus ausführbar, nicht aber über die Tastatur
  • zu kleine Buttons oder Links
  • komplizierte oder schlecht lesbare Texte
  • visuelle Elemente (Videos, Animationen etc.), die zu schnell, nur mit Ton verständlich oder nicht kontrollierbar / ausschaltbar sind

Rechtliche Grundlagen für ein barrierefreies Internet

Mit dem Barrierefreiheitsschutzgesetz werden bereits bestehende Standards und Richtlinien der digitalen Barrierefreiheit, beispielsweise die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.2), für ein breiteres Angebot an digitalen Dienstleistungen und Produkten verpflichtend.

Barrierefreie Webinhalte werden in der WCAG 2.2 in drei Stufen unterteilt. A ist hierbei das Minimum und AAA beschreibt die weitreichendste Barrierefreiheit. Die technische Umsetzung orientiert sich dabei an der Europäischen Norm 301 549 V3.2.1. Eine Einhaltung dieser Standards ist für Websites und Anwendungen Pflicht, die ab dem 28. Juni 2025 verfügbar gemacht werden, sofern diese unter das BFSG fallen.

Doch welche Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen sind davon betroffen?

Diese digitalen Angebote fallen unter das BFSG

Eine Reihe an Produkten muss laut §1 (2) BFSG Barrierefreiheit gewähren, darunter TV-Geräte mit Internetzugang, Computer, interaktive Automaten und Geräte (vor allem im öffentlichen Raum), E-Book-Reader und Smartphones.

Dienstleistungen, die zukünftig barrierefrei nutzbar sein müssen, sind Bankdienstleistungen, Telefondienste, elektronischer Geschäftsverkehr, Personenverkehr und -beförderungsdienste sowie E-Books.

Wichtig ist aber nicht nur, was verkauft wird, sondern auch wie. Der Onlinehandel muss Barrierefreiheit garantieren und ebenso Firmen, deren Kontaktaufnahme digital möglich ist.

Welche Websites sind vom BFSG betroffen und müssen Barrierefreiheit gewährleisten?

Mediendienste, Banken und Mobilitätsdienste fallen unter das BFSG und müssen ihre Angebote barrierefrei gestalten. Der Onlinehandel ebenfalls, unabhängig davon, womit und in welchem Umfang gehandelt wird. Betroffen sind ebenfalls Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, sprich Terminbuchung, Anfrageformulare o.ä., die sich an Endverbraucher richten. Betroffen können auch PDFs und andere Dokumente sein, die von Unternehmen bereitgestellt werden, die unter das BFSG fallen.

Neben der barrierefreien Bereitstellung der Leistung oder des Produkts muss eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“, vergleichbar mit einer Datenschutzerklärung, vorhanden sein. Diese muss nicht nur beschreiben, wie die Anforderungen erfüllt werden, sondern natürlich auch selbst barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

Gibt es Ausnahmen vom BFSG?

Das BFSG dient dazu, Verbraucher und Endkunden zu stärken und betrifft daher Dienstleistungen und Produkte, die sich an Endkunden, also den B2C-Bereich, richten. Ob das BFSG auch im B2B-Bereich relevant wird, kann nicht abschließend gesagt werden.

Ausnahmen gelten zudem, wenn eine Dienstleistung so stark verändert werden müsste, dass dies ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstelle. Im Zweifel kann dieser Punkt nur von einem Rechtsbeistand eingeschätzt werden.

Die Regelungen betreffen digitale Angebote, die nicht bereits vor dem Stichtag, dem 28. Juni 2025, verfügbar waren. Es gibt jedoch großzügige Übergangsfristen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für Kleinstunternehmen, auch wenn diese für das Gesetz relevante Dienstleistungen erbringen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro bzw. weniger als 10 Beschäftigten, sind also ausgenommen. Wenn diese allerdings Produkte vertreiben, die unter das BFSG fallen, gelten diese Ausnahmeregelungen nicht.

Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen das BFSG?

Ein Nicht-Einhalten der vorgeschriebenen Standards wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann mit Bußgeldern von bis zu 100.000€ geahndet werden.

Ähnlich wie beim Datenschutz können Nutzer oder Mitbewerber vermeintliche Verstöße melden, die eine Abmahnung oder Strafe nach sich ziehen.

Darum lohnt sich eine barrierefreie Website

Ob Ihr Unternehmen, Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt unter das BFSG fällt, lässt sich am besten von einem Rechtsvorstand beurteilen.

Dass digitale Angebot barrierefrei gestaltet werden, ist aber durchaus sinnvoll, denn hierdurch werden sie insgesamt einer größeren Zielgruppe zugänglich gemacht. Onlineshops erweitern dadurch ihren Käuferkreis, Anfrageformulare und digitale Beratungen werden von mehr Menschen in Anspruch genommen und Dienstleistungen können häufiger gefunden werden.

Hat Barrierefreiheit positive Auswirkungen auf das Google Ranking und SEO?

Aus logischer Sicht müsste man diese Frage mit Ja beantworten. Zwar gibt es natürlich keine Stellungnahme oder Auskunft und bisher nur wenig Studien darüber, aber die Struktur von barrierefreien Websites entspricht in mehrerer Hinsicht Googles Vorlieben.

Zum einen nutzen barrierefreie Websites klaren, strukturierten HTML Code und Alternativtexte, die nicht nur für Screenreader sondern auch für Suchmaschinen gut einlesbar sind. Eine größere Nutzergruppe und eine höhere Verweildauer auf der Website wirken sich ebenfalls positiv auf das Ranking aus, weil Google relevante und beliebte Inhalte voranstellt.

Wie barrierefrei ist Ihre Website?

Ob Ihre Website barrierefrei ist oder Raum für Verbesserung bietet, können Sie mit diesem Tool kostenlos testen.

Fazit: Barrierefreie Website

Das Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit verschärft die Anforderungen an Unternehmen und digitale Angebote, die sich an Endkunden und Verbraucher richten. Um zu prüfen, ob Ihre Dienstleistung, Ihr Produkt oder Ihr Unternehmen von den neuen Richtlinien betroffen ist, sollten Sie sich die Kriterien im einzelnen anschauen und eventuell einen Rechtsberater zu Rate ziehen.

Barrierefreiheit lohnt sich jedoch nicht nur für betroffene Nutzer und Nutzerinnen, sondern auch für Unternehmen. Durch die Bereitstellung Ihres digitalen Angebots ohne Hürden, erreichen Sie eine größere Kundengruppe und stärken dadurch Ihr Geschäft.

Um eine angenehme Benutzererfahrung zu schaffen und Barrierefreiheit umzusetzen, unterstützen wir Sie bei der Planung und Umsetzung Ihrer inklusiven Website.

Keine rechtliche Beratung

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